Jedes Kind, das in der Schweiz geboren wird, muss dem Zivilstandsamt des Geburtsorts gemeldet werden. Die Meldung muss innerhalb von drei Tagen nach der Geburt erfolgen.
In der Regel kümmert sich die Leitung des Spitals oder des Geburtshauses, in dem das Kind geboren wird, um die Meldung der Geburt.
Wird das Kind nicht in einem Spital geboren, so muss die Mutter oder der gesetzliche Vater (d. h. der mit der Mutter verheiratete Mann bzw. der Mann, der das Kind anerkannt hat oder es anerkennen wird) die Geburt melden. Die Eltern können auch eine dritte Person dazu ermächtigen. In diesem Fall muss dem Zivilstandsamt der Name der bevollmächtigten Person in einer schriftlichen Ermächtigung bekanntgegeben werden.
Dem Zivilstandsamt müssen die folgenden Dokumente vorgelegt werden:
- Niederlassungsbestätigung
- Identitätsnachweis
- Geburtsmeldung des Arztes oder der Hebamme
Das Zivilstandsamt informiert Sie zu gegebenem Zeitpunkt über weitere nötige Dokumente.
Das Zivilstandsamt trägt die Daten in das Personenstandsregister ein.
Quelle: www.ch.ch/de/geburt/
Folgende Formulare finden Sie auf der Homepage der AHV Zweigstelle Belp:
- Erziehungsgutschriften
- Mutterschaftsentschädigung (MSE)
- Vaterschaftsentschädigung (VSE)